Inl. Adoptionen
 

 

               

 

 

Informationen zum Thema "Inländische Adoptionen" -

 

Adoption —  ein denkbarer Weg, eine weitreichende Entscheidung

 

Sie sind schwanger und sehen sich der damit auf Sie zukommenden Verantwortung nicht gewachsen? Sie leben mit einem Kind in einer für Sie ausweglosen Situation?

Alles erscheint Ihnen unendlich kompliziert. Sie wissen nicht, wie es weitergehen soll. Bevor Sie etwas Unüberlegtes tun oder einfach aufgeben, lassen Sie sich beraten und helfen.

Möglicherweise wird die Freigabe Ihres Kindes zur Adoption für Sie zu einem gangbaren Weg.

 

Bei den Fachkräften einer Adoptionsvermittlungsstelle können Sie alle Fragen stellen, die Sie im Zusammenhang mit einer Adoption bewegen. Sie werden dabei erfahren, dass eine Adoptionsvermittlung nichts Geheimnisvolles oder gar Unmenschliches ist.

 

Die Möglichkeit der Adoption ist seit Alters her eine Form, Kindern in anderen Familien die Chance des behüteten Aufwachsens zu geben, wenn ihre Eltern selbst nicht in der Lage sind, sie ausreichend zu versorgen. Vielleicht sind Sie unsicher, ob Sie diesen Schritt wirklich gehen können?

  

Unter Beachtung Ihrer persönlichen Situation und Perspektive erhalten Sie in einer Adoptionsvermittlungsstelle auch Informationen zu anderen Möglichkeiten der Hilfe für Sie und Ihr Kind. Durch die Fachkräfte dieser Stelle werden Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung begleitet, damit Sie auch später zu dem von Ihnen gewählten Weg stehen können.

 

Sie müssen sich nicht überstürzt entscheiden.

Treffen Sie eine Entscheidung über die Zukunft Ihres Kindes erst, wenn Sie weitgehend Klarheit über die Konsequenzen für sich und Ihr Kind erlangt haben.

 

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Was es bedeutet, ein Kind zur Adoption freizugeben

 

Ein Kind zur Adoption freizugeben, ist eine verantwortungsvolle und schwer wiegende Entscheidung. Es ist eine endgültige Trennung, ein Verlust, der Schmerz und Trauer auslösen kann.

Die Bewältigung dieses Schmerzes allein ist nicht einfach. Sie sollten sich dabei Hilfe von Menschen holen, die Sie verstehen und die auch die möglichen Folgen der Freigabe eines Kindes kennen. Das können die Fachkräfte einer Adoptionsvermittlungsstelle, aber auch selbst Betroffene sein, die sich z.B. in einer Selbsthilfegruppe organisiert oder eine Beratungsstelle gegründet haben.

Die Tragweite der Entscheidung für eine Adoption zeigt sich in den dadurch unwiderruflich eintretenden rechtlichen Folgen. Durch eine Adoption erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern; es wird das Kind der Adoptiveltern. Das Kind erhält den Familiennamen der Adoptiveltern, oft auch einen weiteren Vornamen.

Die Gefühle von Verlust und Trauer sind jedoch nicht nur bei den Eltern vorhanden. Auch die Adoptivkinder können und werden irgendwann darunter leiden, dass sie ihre Herkunft nicht kennen.

Um dafür Lösungen zu finden, gibt es neben der Inkognito-Adoption, bei der die leiblichen Eltern weder den Namen der Adoptiveltern noch deren Wohnort erfahren, auch halboffene und offene Adoptionsformen. Fragen Sie auf jeden Fall danach. Diese ermöglichen den leiblichen Eltern, z. B die Adoptiveltern kennen zu lernen. Ebenso besteht die Möglichkeit, an der Entwicklung des Kindes teilzunehmen, u. a. durch Briefe, Fotos, Videos oder auch persönliche Kontakte.

 

Abhängig von Ihrer persönlichen Entscheidung für eine Adoption ergeben sich u. a. folgende rechtliche Konsequenzen: 

  • Die leiblichen Eltern willigen vor einem Notar in die Adoption ihres Kindes durch feststehende Adoptionsbewerber ein (frühestens wenn das Kind 8 Wochen alt ist). 
  • Die Einwilligung wird nach Zugang beim Vormundschaftsgericht wirksam und unwiderruflich.
  • Das Jugendamt wird zwischenzeitlich Vormund des Kindes.
  • Die elterliche Sorge, der Umgang und die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind ruhen.

 

Die Adoption des Kindes durch die Adoptiveltern wird nach Ablauf einer angemessenen Pflegezeit mit Beschluss des Vormundschaftsgerichtes ausgesprochen; die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten werden neu bestimmt.

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Beratung und Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle

 

Die Aufgaben einer Adoptionsvermittlungsstelle sind vielfältig und im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelt. Eine wichtige Aufgabe besteht darin, Sie kompetent und abgestimmt auf Ihre persönliche Situation zu beraten. Entsprechend Ihren Wünschen kann dies in Ihrem persönlichen Umfeld oder an einem neutralen Ort anonym oder namentlich bekannt erfolgen. Sie werden dabei auch über mögliche Hilfen und Alternativen informiert.

 

Haben Sie sich für den Weg der Adoption entschieden, besteht für Sie die Möglichkeit und das Recht, Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Vermittlung Ihres Kindes zu äußern.

 

Die Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle wird dann unter Beachtung der Bedürfnisse und Probleme Ihres Kindes, Ihrer Wünsche hinsichtlich der Lebenssituation der Adoptiveltern, der Fähigkeiten und Vorstellungen von Adoptionsbewerbern zur Erziehung eines Kindes, eine geeignete Familie für Ihr Kind auswählen und auf dem weiteren Weg zur Adoption begleiten.

Sie tragen durch Ihre Angaben zur bisherigen Lebensgeschichte Ihres Kindes, zu seinen Interessen und Begabungen, eventuellen familiären Erbkrankheiten (sehr wichtig) und anderem mit dazu bei, dass die Entscheidung für den weiteren Lebensweg Ihres Kindes richtig getroffen wird. Durch die Beratung und Begleitung der Adoptionsvermittlungsstelle während und nach der Entscheidungsfindung soll es gelingen, Verständnis der Beteiligten füreinander aufzubauen. Sie erlangen die Sicherheit, dass Ihr Kind in der neuen Familie gut aufgehoben ist.

Den Adoptiveltern wird es möglich sein, mit den Fragen des Kindes nach seiner Herkunft offen umzugehen, denn die Herkunftsfamilie bleibt für die weitere Entwicklung des Kindes immer bedeutsam. Die Aufklärung über die Tatsache der Adoption ist jedoch Aufgabe der Adoptiveltern. Spätestens mit der Ausstellung einer Abstammungsurkunde - z. B. zum Zweck der Eheschließung- wird der erwachsene Adoptierte von dieser Tatsache erfahren.

 

Eine Verabschiedung vom eigenen Kind braucht viel Kraft. Die Sozialarbeiterin einer Beratungsstelle für Herkunftseltern sagte aus ihrer Erfahrung dazu: „Die meisten Frauen, die sich bewusst von ihrem Kind verabschiedet haben, erleben die Trennung nicht so sehr schmerzhaft“. Der Abschied als Abschluss einer bewussten Entscheidung ist eine gute Grundlage für spätere Kontaktwünsche.

 

Ihre Vorstellungen in Bezug auf halboffene und offene Adoptionsformen (Informationen über die Entwicklung des Kindes durch Briefe, Fotos, Videos oder persönliche Kontakte) sollten unbedingt angesprochen werden. Dies bezieht sich nicht nur auf die Zeit bis zur Adoption, sondern auch darüber hinaus. Dabei getroffene Vereinbarungen sind allerdings rechtlich nicht durchsetzbar. Es bleibt weiterhin Aufgabe der Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle, die Beteiligten in diesem Zusammenhang zu beraten und mit ihnen in Verantwortung gegenüber dem Kind tragfähige Lösungen zu entwickeln.

Unabhängig davon können Sie sich zu jeder Zeit vertrauensvoll mit Fragen an Ihre Adoptionsvermittlungsstelle wenden.

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Kurzinformation zum Adoptionsrecht

Seit den ersten Regelungen des Adoptionsrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Jahr 1900 hat sich die soziale Bedeutung der Adoption grundlegend geändert. Während bei Inkrafttreten des BGB das vorrangige Ziel einer Adoption darin bestand, den Fortbestand des Namens und des Vermögens einer Familie zu sichern, ist heute eine Adoption nur noch zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und seine volle Integration in die Adoptivfamilie zu erwarten ist. Für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, stellt die Adoption eine Möglichkeit dar, unter den förderlichen Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen.

Andererseits sehen viele ungewollt kinderlose Paare in der Adoption eines Kindes eine Chance, eine Familie zu gründen. Allerdings steht der Zahl der Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, eine viel größere Bewerberzahl gegenüber.

Die Adoptionsvermittlung obliegt ausschließlich den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, der Landesjugendämter und sonstigen zur Adoptionsvermittlung anerkannten Organisationen. Ihr gesetzlicher Handlungsauftrag besteht darin, zum Wohl des betroffenen Kindes geeignete Eltern zu suchen. Hinsichtlich der Vermittlung von Kindern aus dem Ausland gelten besondere Verfahrensvorschriften.

Die Annahme als Kind erfolgt auf Antrag der Annehmenden durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes. Vor Ausspruch einer Adoption eines Minderjährigen gibt die Adoptionsvermittlungsstelle eine gutachtliche Stellungnahme dazu ab, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Dies gilt auch für Verwandten- oder Stiefelternadoptionen.

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Rechtliche Voraussetzungen und Wirkungen

Durch eine Adoption wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Grundsätzlich ist die Adoption Minderjähriger und die Adoption Volljähriger zu unterscheiden.

Die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen sowie die Aufhebung einer Annahme als Kind sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die weitere Darstellung beschränkt sich - der Aufgabenstellung des Landesjugendamts entsprechend - auf die Adoption Minderjähriger.

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Die wichtigsten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die Adoption eines Minderjährigen ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Den Ausspruch der Adoption kann das Vormundschaftsgericht zudem davon abhängig machen, ob Adoptionsbewerber an einer sitten- oder gesetzeswidrigen Adoptionsvermittlung mitgewirkt haben (§ 1741 Abs.1 BGB).

Wird ein Kind von einem Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adoptieren (Stiefelternadoption). Alleinstehende können ebenfalls adoptieren. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind annehmen. (§ 1741 Abs.2 BGB).

Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss (§ 1743 BGB).

Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern einwilligen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB). Sie kann nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist unwiderruflich (§ 1750 BGB). Mit Wirksamwerden der Einwilligung der Eltern ruht deren elterliche Sorge und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Das Umgangsrecht mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und die Unterhaltspflicht tritt in der Regel hinter die der Annehmenden zurück (§1751 BGB).

Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen (§ 1746 BGB).

Weitere Voraussetzung für eine Adoption ist der Antrag der Annehmenden beim Vormundschaftsgericht (§ 1752 BGB).

Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (bei Säuglingen in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger) ausgesprochen werden (§ 1750 BGB).

Mit Ausspruch der Adoption erhält das minderjährige Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden und damit z. B. den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Außerdem entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche, auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen (§ 1755 BGB). Ausnahmen bestehen bei Verwandten- und Stiefelternadoptionen (§ 1756 BGB).

Die Adoption und ihre Umstände dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden. Das Adoptionsgeheimnis dient dem Schutz der Adoptivfamilie. Jedoch ist zu beachten, dass dem adoptierten Kind ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung zusteht (§ 1758 BGB).

Die Aufhebung einer Adoption ist im wesentlichen nur aus schwerwiegenden Gründen (z. B. bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kindes möglich. Die Aufhebung im Interesse der Annehmenden ist nicht zulässig (§ 1763 BGB).

Die Adoptionsvermittlung und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen sind im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt, die Beteiligung der Jugendämter und der Vermittlungsstellen im gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 49 und 56d des Gesetzes zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) i. V. m. § 50 und § 51 SGB VIII.
Für Auslandsadoptionen aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG). Die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen richtet sich nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).

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Verfahren

Der Ausspruch der Adoption erfolgt durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts auf Antrag des Annehmenden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Bei der Adoption Minderjähriger gibt die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt eine gutachtliche Äußerung insbesondere zum Vorliegen der Adoptionsvoraussetzungen ab.

Bei Adoptionen mit Auslandsberührung ist darüber hinaus das Landesjugendamt zu hören.

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Aufgaben eines Landesjugendamtes

Im Landesjugendamt ist eine zentrale Adoptionsstelle nach den Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes eingerichtet. Sie unterstützt die Adoptionsvermittlungsstellen der öffentlichen und freien Träger

... bei grundsätzlichen rechtlichen und fachlichen Fragen zur Adoption und Adoptionsvermittlung,

... bei Adoptionen mit Auslandsberührung,

... bei sonstigen schwierigen Einzelfällen

durch Beratung der Fachkräfte, Bereitstellung von Informationen und Materialien und die Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen.